agado - social solution GmbH
Personaldienstleistung Forschung & Bildung
Die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Schulungen und Bildungsprojekten jeglicher Art. Dazu gehört auch die Beratung und Betreuung von Unternehmen und Institutionen, insbesondere in den Bereichen Weiterbildung und Personal sowie die Personalbetreuung, Personalvermittlung, private Arbeitsvermittlung bzw. jedwede Tätigkeiten, die diesen förderlich sind. Dazu gehört die Unterstützung arbeitsloser und arbeitssuchender Menschen bei der Integration in den Arbeitsmarkt durch individuelle und sachgerechte Betreuung und pädagogische Begleitung.
agado - social solution GmbH
Koblenzer Str. 112
53177 Bonn
Telefon:
+49 228 37737810
agado-online.de
Amtsgericht Bonn
ID wurde in die Zwischenablage kopiert.
Status: Sicherungsmaßnahmen
Bundesland: Nordrhein-Westfalen
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Veröffentlicht: 07.11.2024
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Amtliche Veröffentlichung vom: 07.11.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 26975 eingetragenen agado - social solution GmbH, Koblenzer Str. 112, 53177 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Christina Rehme, Kamekestr. 27, 50672 Köln und Herrn Ulrich Warnecke, Adam-Riese-Str. 20, 51379 Leverkusen ist am 05.11.2024, um 11:07 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Klaus Regeling, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
95 IN 49/24
Amtsgericht Bonn, 05.11.2024
Insolvenzverwalter
Klaus Regeling
Rechtsanwalt
Marie-Kahle-Allee 2
53113 Bonn
Email: [email protected]
Web: dhpg.de
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