Amberger Werkzeugbau GmbH
Maschinenbau
Herstellung, Vertrieb und Instandsetzung von Stanzwerkzeugen und Vorrichtungen aller Art u.a. von Druckgußwerkzeugen; Herstellung von Stanzartikeln;
Amberger Werkzeugbau GmbH
Industriestr. 13
92237 Sulzbach-Rosenberg
Telefon:
+49 9661 1052-0
www.ambergerwerkzeugbau.de
Amtsgericht Amberg
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Status: Sicherungsmaßnahmen
Bundesland: Bayern
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Veröffentlicht: 04.01.2025
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Amtliche Veröffentlichung vom: 04.01.2025
In dem Verfahren über den Antrag d.
Amberger Werkzeugbau GmbH, Industriestraße 13, 92237 Sulzbach-Rosenberg, vertreten durch den Geschäftsführer Schubert Rolf
Registergericht: Amtsgericht Amberg Registergericht Register-Nr.: HRB 115
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rödl GmbH, Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Kranhaus 1, Im Zollhafen 18, 50678 Köln, Gz.: Amberger Werkzeugbau GmbH/RM
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
erlässt das Amtsgericht Amberg am 20.12.2024 folgenden
Beschluss
|
Die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung wird am 20.12.2024 um 13:00 Uhr aufgehoben.
|wird am 20.12.2024 um 13:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba, Kurfürstenring 4, 92224 Amberg, Telefon: +49(9621)9110-0, Telefax: +49(9621)9110-1200, Email: [email protected].
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 20.12.2024
Insolvenzverwalter
Jochen Zaremba
Rechtsanwalt
Waisenhausgasse 3.4
92224 Amberg
Email: [email protected]
Web: sri.de
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Gegenstand des Unternehmens sind die Fertigung und der Vertrieb von computergesteuerten Werkzeugmaschinen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.
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