AS Wohnungsbau GmbH

Baunebengewerbe Bauunternehmen

Erwerb von Grundbesitz und dessen Bebauung auf eigene oder fremde Rechnung insbesondere die Tätigkeit als Bauträger.

AS Wohnungsbau GmbH
Jahnstraße 10a
64546 Mörfelden-Walldorf
Telefon: +49 6105 4551800

Amtsgericht Darmstadt

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Aldin Sijaric

Veröffentlicht: 07.09.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 07.09.2024

Geschäfts-Nr.: 9 IN 741/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der AS Wohnungsbau GmbH, Jahnstraße 10a, 64546 Mörfelden-Walldorf (AG Darmstadt, HRB 98684), vertr. d.: Aldin Sijaric, 64546 Mörfelden-Walldorf, (Geschäftsführer), ist am 05.09.2024 um 15:00 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Heinrichstraße 38, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151-501233-0, Fax: 06151-501233-9, Internet: www.hgw.de bestellt worden.

Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.

Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.

Amtsgericht Darmstadt, 05.09.2024

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