Big Chefs DENE GmbH
Einzelhandel, Großhandel & Onlinehandel
Eröffnung, Betrieb, Übernahme, Übertragung, Kauf und Verkauf jeglicher Art von Betriebsstätten wie Ladenlokale, Restaurants oder Cafeterien mit oder ohne dem Verkauf von Alkohol im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; die Gründung von Restaurantketten nach Bedarf; das Geben und Nehmen von Franchise; die Herstellung, Kauf, Verkauf und Vertrieb jeglicher Art von Lebensmitteln, Konsumgütern, Backwaren, tierischen Produkten, Konditoreiwaren, Milch- und Milchprodukten sowie von Kaltund Warmgetränken; die Erbringung von Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen sowie Importieren und Exportieren von für die Erbringung solcher Leistungen erforderlicher Werkzeugen und Ausrüstung.
Big Chefs DENE GmbH
Kempener Allee 128
47803
Amtsgericht Krefeld
ID wurde in die Zwischenablage kopiert.
Status: Sicherungsmaßnahmen
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Veröffentlicht: 30.11.2024
ID wurde in die Zwischenablage kopiert.
Amtliche Veröffentlichung vom: 30.11.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB eingetragenen Big Chefs DENE GmbH, Kempener Allee 128, 47803 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mehmet Serkan Yedikule, Kempener Allee 128 , 47803 Krefeld ist am 28.11.2024, um 10:16 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Joachim C. Mohlitz, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
500 IN 64/24
Amtsgericht Krefeld, 28.11.2024
Insolvenzverwalter
Joachim Mohlitz
Rechtsanwalt
Steinstr. 20
40212 Düsseldorf
Email: [email protected]
Web: goerg.de
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