COGOO GmbH

Einzelhandel, Großhandel & Onlinehandel

Großhandel mit Tabakwaren, Spirituosen, Getränken, Tonträgern, Geschenkartikeln, Trendartikeln, Büchern, Telefonkarten und sonstigem Zusatzsortiment, Erbringung von Logistikdienstleistungen und von Dienstleistungen für Verlage, Anmietung und Vermietung von Gewerbeobjekten im eigenen Namen. Onlinehandel und Handel mit convenience-Produkten sowie Betreiben eines Pfandhauses

COGOO GmbH
Friedensstr. 2
08539 Mehltheuer
Telefon: +49 37431 866461
www.genussleben.de

Amtsgericht Chemnitz

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Sachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 09.11.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 09.11.2024

Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 408 IN 2146/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der COGOO GmbH, vertr. d. d. GF Friedensstraße 2, 08539 Rosenbach/Vogtl. OT Mehltheuer, Amtsgericht Chemnitz , HRB 26252
vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Knüpfer

ergeht am 07.11.2024 nachfolgende Entscheidung:

1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 07.11.2024 um 14:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung

angeordnet.

2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt
Oliver Junghänel
Dr.-Friedrichs-Ring 10
08056 Zwickau
Telefon geschäftlich: 0375 30347 0
Telefax: 0375 30347 22
Email geschäftlich: [email protected]


bestellt.

3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).

4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.

5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.

6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.

7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).

8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).

Insolvenzverwalter

Oliver Junghänel
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