Convercycle Bikes GmbH

Automobil & Bikes

Herstellung und Vertrieb von Fahrrädern (ggf. mit elektrischer Unterstützung)

Convercycle Bikes GmbH
Grüneburgweg 119
60323 Frankfurt
Telefon: +49 69 34871780
www.convercycle.com

Amtsgericht Frankfurt am Main

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Hubertus Osterwind

Veröffentlicht: 18.09.2024

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810 IN 932/24 C-5-5 Am 13.09.2024 um 15:15 Uhr ist das Insolvenzverfahren Convercycle Bikes GmbH, Grüneburgweg 119, 60323 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 110792),
vertreten durch:
Hubertus Osterwind, Beethovenstraße 48, 60325 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), eröffnet worden. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Thomas Rittmeister, REIMER Rechtsanwälte, Bockenheimer Landstraße 94-96, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 20 34 76 0, Fax: 069/ 20 34 76 99, E-Mail: [email protected], Internet: www.reimer-rae.de
Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei dem Insolvenzverwalter vorzunehmen. Anmeldefrist: 25.11.2024
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 09.12.2024 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO) bzw. Aufhebung der Anordnung (§ 272 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 19.09.2024

Insolvenzverwalter

Thomas Rittmeister
Rechtsanwalt

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