dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH
Forschung & Bildung
Zweckes der Gesellschaft besteht in der Leistung sozialer Hilfe durch die Förderung des Wohlfahrtwesens, der Förderung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO, der Jugend- und Altenhilfe sowie der beruflichen und nichtberuflichen (Weiter-) Bildung und Erziehung, des Weiteren Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, Förderung des Völkerverständigungsgedankens, Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene sowie Förderung der Hilfe für politisch, rassisch, oder religiös verfolgte, für Flüchtlinge, für Opfer von Straftaten.Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell unabhängig. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt in der Förderung der sozialen und gesellschaftlichen Integration, der Gesundheit sowie des Ausgleiches behinderungsbedingter Benachteiligungen von Menschen mit Migrationshintergrund.
dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH
Hasenheide 107 -113
10967 Berlin
Telefon:
+49 30 62982080
www.dtz-bildung.eu
Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
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Status: Sicherungsmaßnahmen
Bundesland: Berlin
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Adnan Gündogdu
Veröffentlicht: 13.10.2024
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Amtliche Veröffentlichung vom: 13.10.2024
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In dem Verfahren über den Antrag d.
dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH,
Hasenheide 107 - 113, 10967 Berlin,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Adnan Gündogdu
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 119298
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 18.10.2024 um 10:27 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
2. Im Übrigen gelten die mit Beschluss vom 11.10.2024 angeordneten vorläufigen Maßnahmen und sonstigen Anordnungen fort.
3. Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen (Unterbrechung von gerichtlich anhängigen Zivilrechtstreitigkeiten).
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.10.2024
Insolvenzverwalter
Oliver Sietz
Rechtsanwalt
Rankestr. 33
10789 Berlin
Email: [email protected]
Web: voigtsalus.de
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Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) und der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO). Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch das Betreiben einer Kindertageseinrichtung zur Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern.
45721 Haltern am See
Nordrhein-Westfalen -
Betrieb einer Fahrschule
26135 Oldenburg
Niedersachsen -
Sozial und bildungsbenachteiligten arbeitslosen Mädchen und Frauen, insbesondere Mädchen und Frauen, bei denen besondere soziale Schwierigkeiten wie zum Beispiel fehlender Schul-/Berufsabschluss, Langzeitarbeitslosigkeit oder Wohnungslosigkeit der Teilnahme am Arbeitsprozess entgegenstehen werden durch Beschäftigung, Qualifizierung und soziale Begleitung die Grundlagen zur Selbsthilfe zu geben unter Berücksichtigung der besonderen Lebenssituation bei benachteiligten Mädchen und Frauen. Die Tätigkeit der Gesellschaft umfasst insbesondere die soziale Betreuung dieser Mädchen und Frauen sowie das Anbieten und die Durchführung von beruflichen Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen.
70190 Stuttgart
Baden-Württemberg -
Die Forschung und Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Systemen, Software und Geräten für die Erfassung und Analyse von den menschlichen Körper betreffenden Daten, sowie die Erbringung von damit verbundenen Dienstleistungen und die Herstellung und der Vertrieb von damit verbundenen Produkten.
20354 Hamburg
Hamburg -
Betrieb einer Agentur für Kommunikation im Gesundheitswesen mit dem Schwerpunkt Public Relations sowie die Organisation, Durchführung und publizistische Förderung von Veranstaltungen aller Art im Gesundheitsbereich, insbesondere von Symposien, Kongressen, Fortbildungs- und Motivationsveranstaltungen einschließlich.
40764 Langenfeld
Nordrhein-Westfalen -
Das Betreiben einer Fahrschule
38855 Wernigerode
Sachsen-Anhalt -
Aus- und Weiterbildung in technischen und kaufmännischen Berufen sowie die Erbringung von maschinenbaunahen Dienstleistungen.
32369 Rahden
Nordrhein-Westfalen -
Die Erbringung von Dienstleistungen in Form von Weiterbildungen und Umschulungen, insbesondere in den Bereichen Deutsch als Zweitsprache, Büromanagement, Programmierung, Pflege sowie Sicherheit.
10117 Berlin
Berlin -
die Förderung der Erziehung und Entwicklung von Kindern im Alter von eineinhalb bis sechs Jahren. Der Zweck der Gesellschaft wird verwirklicht durch den Betrieb einer Kindertagesstätte. Gefördert wird die individuelle Entwicklung der Kinder durch Unterstützung ihrer Stärken und Fähigkeiten in Anlehnung an das Berliner Bildungsprogramm.
12357 Berlin
Berlin -
Der Betrieb eines EdTech-Unternehmens für Bildungs- und Schulungsdienstleistungen in Deutschland, insbesondere die EntWicklung und der Vertrieb von Bildungsplattformen, E-Learning-Programmen und -Kursen sowie andere innovative Technologielösungen im Bildungsbereich. Weiterhin die Beratung zu Fragen der digitalen Bildung und die Durchführung von Schulungskursen und Workshops. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten sind zugelassen, dürfen jedoch erst nach Vorliegen der Erlaubnis aufgenommen werden.
12103 Berlin
Berlin
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