Entlastung Plus UG (haftungsbeschränkt)

Medizin & Pflege

Erbringung von Dienstleistungen im Bereich von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten.

Entlastung Plus UG (haftungsbeschränkt)
Henneckenroder Str. 25
31188 Holle
Telefon: +49 5062 96474-24
www.entlastungplus.de

Amtsgericht Hildesheim

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Niedersachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 10.11.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 10.11.2024

50 IN 53/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Entlastung Plus UG (haftungsbeschränkt), vertr. d. d. Geschäftsführerin, Henneckenroder Str. 25, 31188 Holle (AG Hildesheim, HRB 204616), vertr. d.: Marion Karin Belitz, Bachstr. 3, 31157 Sarstedt, (Geschäftsführerin), ist am 08.11.2024 um 10:46 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragstellers angeordnet worden. Verfügungen des Antragstellers sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann, Bahnhofsallee 40, 31134 Hildesheim, Tel.: 05121/698 109-10, Fax: 05121/698 109-12, E-Mail: [email protected], Internet: www.mfp-law.com bestellt worden.

Die Schuldner des Antragstellers werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch den Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Hildesheim, 08.11.2024

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