GfR Gesellschaft für Ressourcenökonomie GmbH

Energie & Umwelt

Handel mit industriellen und gewerblichen Reststoffen, Behandlung industrieller und gewerblicher Reststoffe, Verwertung und Beseitigung von Abfallstoffen sowie Beratungstätigkeiten in Zusammenhang mit der Verwertung und Beseitigung gewerblicher und industrieller Reststoffe und Abfallstoffe sowie Tätigkeiten für ökologisches Bauen, Erstellung von Gebäuden und Gebäudeteilen unter besonderer Berücksichtigung ökologischer Aspekte.

GfR Gesellschaft für Ressourcenökonomie GmbH
Moorlage 21
21077 Hamburg

Amtsgericht Hamburg

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hamburg

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 20.11.2024

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

Amtliche Veröffentlichung vom: 20.11.2024

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 208/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 180523 eingetragenen GfR Gesellschaft für Ressourcenökonomie GmbH, ehemals: Moorlage 21, 21077 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans-Joachim Flügge

Geschäftszweig: Handel mit industriellen und gewerblichen Reststoffen, Behandlung industrieller und gewerblicher Reststoffe etc.

ist am 18.11.2024, um 13:53 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Dr. Silke Wehdeking, Rosenstraße 3, 20095 Hamburg bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67b IN 208/24
Amtsgericht Hamburg, 18.11.2024

Insolvenzverwalter

Silke Wehdeking
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