Grüne Energie Bürgersolarpark Winsen UG (haftungsbeschränkt)

Baunebengewerbe Energie & Umwelt

Erwerb, Betrieb und Verkauf von Photovoltaikanlagen, schlüsselfertige Herstellung von Photovoltaikanlagen für Investoren einschließlich Flächenbeschaffung bis zur Netzeinspeisung.

Grüne Energie Bürgersolarpark Winsen UG (haftungsbeschränkt)
Sontraer Str. 17
60386 Frankfurt

Amtsgericht Frankfurt am Main

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 27.11.2024

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

Amtliche Veröffentlichung vom: 27.11.2024

810 IN 56/23 G: In dem Insolvenzverfahren Grüne Energie Bürgersolarpark Winsen UG (haftungsbeschränkt), Sontraer Straße 17, 60386 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 94086),
vertreten durch:
1. Ralf Köhler, verst. am 09.11.2022, (Geschäftsführer (noch eingetr.)),
2. German Arroyave Gil, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde am 22.11.2024 um 13:15 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:

Rechtsanwalt Jochen Kampfmann, BK Rechtsanwälte, Carl-Benz-Straße 21, 60386 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 87 00 66 16 0, Fax: 069/ 87 00 66 16 6, E-Mail: [email protected], Internet: www.bk-in.eu.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Mit diesem Verfahren wird das weitere Verfahren 810 IN 419/23 verbunden. Das Verfahren 810 IN 56/23 G führt.

Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 22.11.2024

Insolvenzverwalter

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