Haustechnik Sangerhausen GmbH

Baunebengewerbe Handwerksbetriebe

Ausführung von Heizungs- und Sanitärdienstleistungen aller Art.

Haustechnik Sangerhausen GmbH
Hasentorstr. 5
06526 Sangerhausen
www.heizungstechnik-schendel.de

Amtsgericht Halle (Saale)

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Sachsen-Anhalt

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Florian Schulz

Veröffentlicht: 30.08.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 30.08.2024

59 IN 311/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Haustechnik Sangerhausen GmbH, Hasentorstr. 5, 06526 Sangerhausen (AG Stendal, HRB 8328), vertr. d.: Florian Schulz, Heinrich-Mann-Weg 24, 06333 Hettstedt, (Geschäftsführer), ist am 27.08.2024 um 16:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Rüdiger Weiß, c/o Rechtsanwälte Wallner Weiß, Merseburger Straße 73, 06112 Halle (Saale), Tel.: 0345/614080, Fax: 0345/6140810, E-Mail: [email protected], Internet: www.wallnerweiss.info bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Halle (Saale), 27.08.2024

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