K & O Erlenbusch Transporte GmbH

Transport & Logistik

Transporte und Logistik sowie der Betrieb einer Spedition, weiter der Betrieb einer Kfz-Werkstatt und eines Reifen-Services und Pannendienstes.

K & O Erlenbusch Transporte GmbH
Brunnenweg 1
64584 Biebesheim
Telefon: +49 6942 690572
erlenbusch-transporte.de

Amtsgericht Darmstadt

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Alexander Seitenzahl

Veröffentlicht: 21.09.2024

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Geschäfts-Nr.: 9 IN 670/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der K & O Erlenbusch Transporte GmbH, Brunnenweg 1, 64584 Biebesheim (AG Darmstadt, HRB 99139), vertr. d.: Alexander Seitenzahl, (Geschäftsführer), ist am 19.09.2024 um 11:30 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Björn Rechel, Alzeyer Straße 31, 67549 Worms, Tel.: 06241-26869-0, Fax: 06241-26869-100, E-Mail: [email protected] bestellt worden.

Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.

Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.

Amtsgericht Darmstadt, 19.09.2024

Insolvenzverwalter

Björn Rechel
Rechtsanwalt

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