Kolping Bildungswerk Frankfurt gGmbH

Forschung & Bildung

Zweck des Bildungswerkes ist es entsprechend dem Leitbild des Kolpingwerkes Deutschland allen bildungsfähigen und bildungswilligen Menschen - ohne Unterschied der Nationalität, des Bekenntnisses, des Standes oder des Alters - eine ihren Anlagen entsprechende Bildung und deren Vertiefung zu ermöglichen

Kolping Bildungswerk Frankfurt gGmbH
Lange Str. 57
60311 Frankfurt
Telefon: +49 69 247503515

Amtsgericht Frankfurt am Main

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Frank Jelitto und Sebastian Sellinat

Veröffentlicht: 29.09.2024

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810 IN 933/24 K-16-8 Am 27.09.2024 um 11:20 Uhr ist das Insolvenzverfahren Kolping Bildungswerk Frankfurt gGmbH, Lange Straße 57, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 102981),
vertreten durch:
1. Frank Jelitto, Säbener Straße 54 a, 81547 München, (Geschäftsführer),
2. Sebastian Sellinat, Rheingaustraße 176 b, 65203 Wiesbaden, (Geschäftsführer), eröffnet worden. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Holger Lessing, LESSING Rechtsanwälte, Schöne Aussicht 6, D 61348 Bad Homburg v. d.Höhe, Tel.: 06172/ 88 696 10, Fax: 06172/ 88 696 50, E-Mail: [email protected]
Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei dem Insolvenzverwalter vorzunehmen. Anmeldefrist: 02.12.2024
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 16.12.2024 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 27.09.2024

Insolvenzverwalter

Holger Lessing
Rechtsanwalt

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