KSF Bau UG (haftungsbeschränkt) vertr. durch die Geschäftsführerin Jennifer Schneider

Baunebengewerbe Bauunternehmen Handwerksbetriebe

Altbausanierung, Immobilieninstandsetzung, Hochbau und Projektentwicklung.

KSF Bau UG (haftungsbeschränkt) vertr. durch die Geschäftsführerin Jennifer Schneider
Bahnhofstr. 14 -16
67742 Lauterecken

Amtsgericht Kaiserslautern

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Rheinland-Pfalz

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Jennifer Schneider

Veröffentlicht: 12.10.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 12.10.2024

1 IN 160/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der KSF Bau UG (haftungsbeschränkt) vertr. durch die Geschäftsführerin Jennifer Schneider, Bahnhofstraße 14-16, 67742 Lauterecken (AG Kaiserslautern, HRB 33780), vertr. d.: Jennifer Schneider, Hoppstädter Weg 7, 67746 Merzweiler, (Geschäftsführerin), ist am 25.11.2024 um 16:25 ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Kaiserslautern, 25.11.2024

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