KYT Holding AG

Finanzdienstleistungen & Beteiligungsgesellschaften

1. Die Gesellschaft ist die Holding-Gesellschaft der KYT-Gruppe. Hauptzweck der von der Holding-Gesellschaft gehaltenen Unternehmen, sind Finanz- und Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit innovativen digitalen Assets. 2. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen, insbesondere an Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstituten im In- und Ausland, für eigene Rechnung. Die Gesellschaft kann auch Unternehmen gründen. 3. Zum Unternehmensgegenstand gehört auch, nicht regulierte Bankgeschäfte ausschließlich mit Tochterunternehmen zu betreiben und sonstige Dienstleistungen, soweit diese nicht aufgrund eines Gesetzes einer besonderen Erlaubnis bedürfen, gegenüber den Tochterunternehmen zu erbringen und Rechtsgeschäfte und Handlungen vorzunehmen, die für die Erreichung des Unternehmensgegenstandes unmittelbar oder mittelbar erforderlich oder nützlich sind.

KYT Holding AG
Eschersheimer Landstr. 14
60322 Frankfurt

Amtsgericht Frankfurt am Main

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 15.11.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 15.11.2024

810 IN 582/24 K-15-8 Am 12.11.2024 um 18:03 Uhr ist das Insolvenzverfahren KYT Holding AG, Eschersheimer Landstraße 14, 60322 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 131659),
vertreten durch:
1. Marius Schwarz, Schlehenstraße 6, 90542 Eckental, (Vorstand),
2. Michael Wild, (Vorstand), eröffnet worden. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Christiane Patricia Herweg, Trakehner Straße 7-9 Eingang A, 60487 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 85 09 69 30, Fax: 069/ 85 09 69 32 9, E-Mail: [email protected], Internet: www.pluta.net
Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei der Insolvenzverwalterin vorzunehmen. Anmeldefrist: 03.02.2025
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 17.02.2025 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 19.11.2024

Insolvenzverwalter

Christiane Herweg
Rechtsanwältin

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