Langheinrich Textilwerke GmbH & Co. KG

Textilhandel und -produktion

Konfektion und Vertrieb. Herstellung und Vertrieb von textilen Erzeugnissen, insbesondere Herstellung von Textilien, wie Bettwäsche und Heimtextilien, für Behörden, Krankenhäusern und Hotels.

Langheinrich Textilwerke GmbH & Co. KG
Bahnhofstr. 26
36110 Schlitz
Telefon: +49 6642 87-0
www.langheinrich.de

Amtsgericht Gießen

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Burkhard Oel

Veröffentlicht: 03.10.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 03.10.2024

Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 195/24:

Über das Vermögen der

Langheinrich Textilwerke GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 26, 36110 Schlitz (AG Gießen , HRA 4073), vertr. d.: 1. OTW Beteiligungs GmbH, Bahnhofstraße 26, 36110 Schlitz, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Burkhard Oel, Bahnhofstraße 26, 36110 Schlitz, (Geschäftsführer),

ist am 01.11.2024 um 06:55 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, c/oFlöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR, Agnes-Huenninger-Straße 2-4, 36041 Fulda, Tel.: 0661/292895-0, Fax: 0661/292895-18, E-Mail: [email protected] .

Insolvenzforderungen sind bis zum 23.12.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Berichtstermin am Mittwoch, 27.11.2024, 10:00 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen zur eventuellen Beschlussfassung über:
- Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
- Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3 InsO)
- Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO)
- Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO)
- Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO)

Prüfungstermin am Mittwoch, 15.01.2025, 10:00 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen zur Prüfung der angemeldeten Forderungen

Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt, § 179 Abs. 3 S. 3 InsO.

Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Gießen, den 01.11.2024

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