lifeplus Hamburg Pflege GmbH

Medizin & Pflege

ambulanter Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Kranken- und Altenpflege einschließlich einer hauswirtschaftlichen Versorgung. Dazu zählen die Hilfe im täglichen Leben wie z. B. in den Bereichen Behörden, Besorgungen und soziale Beratungen, Übersetzungen und Lebenshilfe

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Ibsenstraße 71
15831 Mahlow
Telefon: +49 30 88774147
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Amtsgericht Potsdam

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Brandenburg

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Sebastian Stengel

Veröffentlicht: 15.09.2024

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6.60 IN 51/24
(Geschäftsnummer)

Amtsgericht Potsdam

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin

lifeplus Hamburg Pflege GmbH, Ibsenstraße 71, 15831 Mahlow, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Stengel

Geschäftszweig:
Die Erbringung ambulanter Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Kranken- und Altenpflege einschließlich einer hauswirtschaftlichen Versorgung und aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen als ambulanter Pflegedienst sowie aller damit im Zusammenhang stehender Geschäfte. Dazu gehören die häusliche Krankenpflege, die Betreuung von Wohngemeinschaften, die Grundpflege und ambulante häusliche Pflege, Behandlungspflege, Familienpflege sowie Betreuungsleistungen. Ergänzend dazu werden Leistungen wie Mobilitätshilfe, der Mobilitätsdienst, die Hauswirtschaftshilfe sowie unterschwellige Betreuungsangebote erbracht. Dazu zählen die Hilfe im täglichen Leben wie z. B. in den Bereichen Behörden, Besorgungen und soziale Beratungen, Übersetzungen und Lebenshilfe; die Errichtung und der Betrieb von Seniorenresidenzen, Seniorenwohnheimen, Alten- und Pflegeheimen, Seniorenstiften und anderen Einrichtungen der ambulanten und teilstationären/stationären Pflege wie Tagespflegeeinrichtungen zu errichten und betreiben; ferner die Betreuung, Beratung und Verwaltung von Unternehmen, welche vorgenannte Dienstleistungen erbringen und die Durchführung der Abrechnung gegenüber den Sozialversicherungsträgern und Dritten wie u. a. Krankenkassen, Apotheken.

HRB 39016 P

wird auf den am 11.1.24 bei Gericht eingegangenen Eröffnungsantrag wegen Zahlungsunfähigkeit heute, um 12.00 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt
Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin.

Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto zu eröffnen.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 28.10.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, haben die Möglichkeit, unter Angabe ihres über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs, ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen zu erklären (§ 28 Abs. 4 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am Mittwoch, 27.11.2024, um 11:30 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Potsdam, Justiz-Zentrum Potsdam, Jägerallee 10 - 12, Saal 25.

Der Termin dient zugleich zur Beschlußfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- den Gläubigerausschuß
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Gründe

Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hautsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 34 Abs. 2, 6 Abs. 1 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.

Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu , wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.

Potsdam, den 11. September 2024

Insolvenzverwalter

Sebastian Laboga
Rechtsanwalt

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