Lion International Services GmbH
Sport & Freizeit
Einzelhandel, Großhandel & Onlinehandel
Vertrieb, Verkauf, Leasing, Vermietung und Aufstellung sowie die Wartung von Waren- und Getränkeautomaten, Geldspielautomaten und Unterhaltungsgeräten, Internet-Terminal sowie Wettautomaten und Groß- und Einzelhandel sämtliche mit dem Gegenstand verbundene Geschäfte. Einzel- und Großhandel von Handelswaren insbesondere Elektronik- und Elektroartikel, Getränkegroß- und Einzelhandel, Export und Import von Goldschmuck, Bekleidung aller Art. Der Handel mit Baustoffen aller Art insbesondere Gerüste, Bau- und Montageleistung.
Lion International Services GmbH
Hinter der Jungenstr. 1
56218 Mülheim-Kärlich
Amtsgericht Mayen
ID wurde in die Zwischenablage kopiert.
Status: Sicherungsmaßnahmen
Bundesland: Rheinland-Pfalz
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Veröffentlicht: 06.12.2024
ID wurde in die Zwischenablage kopiert.
Amtliche Veröffentlichung vom: 06.12.2024
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mayen, 03.12.2024
Insolvenzverwalter
Ralf Bornemann
Rechtsanwalt
Marie-Kahle-Allee 2
53113 Bonn
Email: [email protected]
Web: dhpg.de
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