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Amtsgericht Erfurt

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Thüringen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 10.01.2025

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Amtliche Veröffentlichung vom: 10.01.2025

171 IN 379/24

In dem Verfahren über den Antrag d.

LITECOM GmbH i.L., c/o ETL Rechtsanwälte, Windthorststraße 17, 99096 Erfurt, vertreten durch den Liquidator Jörg Hahn
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 511019 - Schuldnerin

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen erlässt das Amtsgericht Erfurt folgenden Beschluss

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
- wird am 08.01.2025 um 11:02 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Dr. Romy Metzger, Steigerstraße 30, 99096 Erfurt, Telefon: 0361 224860, Telefax: 0361 2248610, Email: [email protected].

Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen der Schuldnerin auf ein von ihm zu errichtendes Treuhandkonto einzuziehen. Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn, dieser stimmt der Leistung an den Schuldner zu. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Kassenguthaben der Schuldnerin auf ein Treuhandkonto einzuziehen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, Auskünfte bei Banken, Finanzbehörden und für die Antragstellerin tätige Berufsträger, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, einzuholen.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
- wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
- werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt und einstweilen eingestellt.

Amtsgericht Erfurt - 08.01.2025

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