Löwe &Löwe Wirtschaftswerbung GmbH

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Stettengasse 50
79540 Lörrach
Telefon: +49 7621 956880
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Amtsgericht Lörrach

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Baden-Württemberg

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 24.11.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 24.11.2024

8 IN 196/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.

Löwe & Löwe Wirtschaftswerbung GmbH, Stettengasse 50, 79540 Lörrach, vertreten durch die Geschäftsführer Philipp Löwe und Markus Schmitz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 413261
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|

Beschluss:

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In Ergänzung des Beschlusses vom 22.11.2022 wird die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Simone Ramminger, Luisenstraße 5, 79539 Lörrach, ab Datum dieses Beschlusses ermächtigt:
Die zukünftige Insolvenzmasse im Rahmen der Aufrechterhaltung des schuldnerischen Geschäftsbetriebs mit nachfolgenden Kosten gemäß entsprechend § 55 Abs. 2 InsO zu verpflichten:
|aus Verbindlichkeiten nach Beauftragung externer Dienstleister, sofern die Bestellung und Beauftragung im Rahmen der Aufrechterhaltung des schuldnerischen Geschäftsbetriebs erforderlich sind
|aus Verbindlichkeiten für die Nutzung lizenzierter Software, sofern die Bestellung und Beauftragung im Rahmen der Aufrechterhaltung des schuldnerischen Geschäftsbetriebs erforderlich sind,
|aus Verbindlichkeiten für Bestandsversicherungen, für Energie-, Gas-, Heizungs- und Wasserkosten, Internet, Telekommunikation und ähnlichem, sofern die Bestellung und Beauftragung im Rahmen der Aufrechterhaltung des schuldnerischen Geschäftsbetriebs erforderlich sind
|aus Verbindlichkeiten für die Erstellung von Lohnabrechnungen für die Mitarbeiter/Innen der Insolvenzschuldnerin,
|aus Verbindlichkeiten für gemietete, gepachtete bzw. geleaste Gegenstände, deren Nutzung im Rahmen der Aufrechterhaltung des schuldnerischen Geschäftsbetriebs erforderlich sind,
|aus Verbindlichkeiten aus der Beauftragung eines Sachverständigen für die Aufnahme/Bewertung des beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens.
Insoweit wird dem Schuldner der Abschluss entsprechender Verträge untersagt und geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über.
Es ist hierbei jedoch unschädlich, wenn der Schuldner dreiseitigen Vereinbarungen dieses Inhalts beitritt.
Für die beschriebenen Leistungen können so durch die vorläufige Insolvenzverwalterin Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO begründet werden.
|

Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

|


Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.



Amtsgericht Lörrach - Insolvenzgericht - 29.11.2024

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