METAN Solutions GmbH & Co. KG

Maschinenbau Handwerksbetriebe

Entwicklung und Herstellung von Stanzteilen, Gehäusen, Blechschränken, Ziehteilen, Rohrbogen und Rohrgestellen sowie Stahlrohrmöbel in verschiedenen Ausführungen und Abmessungen einschließlich der notwendigen Schweißarbeiten und Oberflächenbeschichtung

METAN Solutions GmbH & Co. KG
Hermannsdorfer Weg 6 /7
09468 Tannenberg
Telefon: +49 3733 569900
www.metan.de

Amtsgericht Chemnitz

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Sachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Roland Markert

Veröffentlicht: 09.10.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 09.10.2024

Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 208 IN 1970/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der METAN Solutions GmbH & Co. KG, Hermannsdorfer Weg 6/7, 09468 Tannenberg, Amtsgericht Chemnitz , HRA 9031
vertreten durch die gesetzliche Vertreterin METAN Solutions Verwaltungsgesellschaft mbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Roland Markert

ergeht am 07.10.2024 nachfolgende Entscheidung:


1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 07.10.2024 um 12:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung

angeordnet.

2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt
Dr. Dirk Herzig
Promenadenstraße 3
09111 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 382370
Telefax: 0371 3823710
Email geschäftlich: [email protected]


bestellt.

3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).

4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.

5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.

6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.

7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).

8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).

...

Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

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Dirk Herzig
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