MTHP Metalltechnik Hahnmühle GmbH

Maschinenbau

Fertigung und Vertrieb von Maschinenbauteilen, Zerspannungstechnik, Formenbau und Auftragsarbeiten in der Metalltechnik.

MTHP Metalltechnik Hahnmühle GmbH
Rheinstr. 124
64319 Pfungstadt
Telefon: +49 6157 9558306

Amtsgericht Darmstadt

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Christopher Raab

Veröffentlicht: 12.10.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 12.10.2024

Geschäfts-Nr.: 9 IN 683/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MTHP Metalltechnik Hahnmühle GmbH, Rheinstr. 124, 64319 Pfungstadt (AG Darmstadt, HRB 95574), vertr. d.: Christopher Raab, (Geschäftsführer), ist am 09.10.2024 um 21:45 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Bidjan Payandeh, c/o Ernestus Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H., Frankfurter Straße 14, 64293 Darmstadt, Tel.: 06151/30838-30, Fax: 06151/30838-31 bestellt worden.

Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.

Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.

Amtsgericht Darmstadt, 09.10.2024

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