Pactum Securities GmbH
Finanzdienstleistungen & Beteiligungsgesellschaften
Die Entwicklung und Vermarktung von Software im Finanzdienstleistungsbereich und das Erbringen von damit im Zusammenhang stehenden Finanzdienstleistungen, die die Gesellschaft als vertraglich gebundener Vermittler ausschließlich im Namen, auf Rechnung und unter der Haftung eines deutschen Kreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens (sog. Haftungsdach) erbringen darf, sowie die damit verbundenen Dienstleistungen. Sonstige Tätigkeiten, die nach dem Kreditwesengesetz, Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz oder der Gewerbeordnung erlaubnispflichtig sind, werden nicht erbracht.
Pactum Securities GmbH
Neue Mainzer Straße 75
60311 Frankfurt am Main
www.acatus.com
Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
ID wurde in die Zwischenablage kopiert.
Status: Insolvenzeröffnung
Bundesland: Hessen
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Tarek Selim
Veröffentlicht: 02.07.2024
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In dem Verfahren über den Antrag
Pactum Securities GmbH,
ehemals geschäftsansässig: Neue Mainzer Straße 75, 60311 Frankfurt am Main,
vertreten durch den Geschäftsführer Tarek Selim,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 180937,
Eingetragener Sitz: Berlin
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 01.07.2024 um 11:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herrn Rechtsanwalt Tino Schweizer
Emser Straße 9, 10719 Berlin
bestellt.
3. Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen (Unterbrechung von gerichtlich anhängigen Zivilrechtstreitigkeiten).
4. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird insbesondere verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Auch hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 01.07.2024
Insolvenzverwalter
Tino Schweizer
Rechtsanwalt
Emser Str. 9
10719 Berlin
Email: [email protected]
Web: mfp-law.com
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