R & T Dienstleistung UG (haftungsbeschränkt)

Baunebengewerbe

Im- und Export von Fahrzeugen und Motorrädern, Elektrokabelverlegung (ohne Abschluss), Trockenbau, Malerarbeiten (Weißstreichen), Tapetenverlegung, Import und Montage von Fenstern, Kleine Renovierungsarbeiten.

R & T Dienstleistung UG (haftungsbeschränkt)
Leo-Gans-Str. 16
60386 Frankfurt

Amtsgericht Frankfurt am Main

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Hessen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 30.11.2024

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

Amtliche Veröffentlichung vom: 30.11.2024

810 IN 699/24 R-2-9 Am 27.11.2024 um 15:45 Uhr ist das Insolvenzverfahren R & T Dienstleistung UG (haftungsbeschränkt), Leo-Gans-Straße 16, 60386 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 117398),
vertreten durch:
1. Marek Tymosiak, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
2. Robert Rogalinski, Pfedelbach, (Geschäftsführer), eröffnet worden. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Claudia Bierhals, BK Rechtsanwälte, Carl-Benz-Straße 21, 60386 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 87 00 66 16 0, Fax: 069/ 87 00 66 16 6, E-Mail: [email protected], Internet: www.bk-in.eu
Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei der Insolvenzverwalterin vorzunehmen. Anmeldefrist: 10.02.2025
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 24.02.2025 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 02.12.2024

Insolvenzverwalter

Claudia Bierhals
Rechtsanwältin

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