Schlundt Transporte GmbH

Transport & Logistik

Die Durchführung von Güternah- und Fernverkehrstransporten.

Schlundt Transporte GmbH
Adelsförsterpfad 5
69168 Wiesloch
Telefon: +49 6222 685002
www.jv-gmbh.com

Amtsgericht Heidelberg

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Baden-Württemberg

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 06.11.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 06.11.2024

84 IN 419/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Schlundt Transporte GmbH, Adelsförsterpfad 5, 69168 Wiesloch, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Bierweiler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 718765 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, Gz.: 16510 - RSeite 5
24-0470
1.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähig-
keit und Überschuldung am 01.11.2024 um 08.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sin-
ne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2.
3.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Rainer Bachert
Hermsheimer Straße 7, 68163 Mannheim
4.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum
20.12.2024 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der
Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung
festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des
§ 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege
(§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg er-
reichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zu-
stimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen
Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sol-
len die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. So-
fern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elek-
tronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insol-
venzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
02.01.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts nie-
dergelegt.Seite 6
5.
Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die
eventuelle Aufhebung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO), über die eventuelle Wahl eines
anderen Sachwalters, gegebenenfalls Wahl eines Insolvenzverwalters, über die Beauftra-
gung des Sachwalters oder der Schuldnerin mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§
284 InsO), über die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtshandlun-
gen der Schuldnerin durch den Sachwalter (§ 277 InsO), über die Beibehaltung/Besetzung
eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw.
Fortführung des Unternehmens), 276 i. V. m. § 160 InsO (besonders bedeutsame Rechts-
handlungen), § 162 InsO (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), § 163 InsO
(Betriebsveräußerung unter Wert) bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 22.01.2025, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 30, 3. OG, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg
6.
Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 22.01.2025, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 30, 3. OG, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
7.
Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter
unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entste-
hungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen.
Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden
Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8.
Mit Beschluss vom 24.07.2024 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt. Dieser
wird bis zur ersten Gläubigerversammlung beibehalten. Er besteht auf folgenden Mitglie-
dern:
Herr Andriy Halter
Schubertstraße 6, 76684 Östringen
Herr Prof. Falko Tappen
Buchenweg 20, 61440 OberurselSeite 7
Bundesagentur für Arbeit Wiesloch
Lempenseite 55, 69168 Wiesloch
9.
Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmen-
den Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 In-
sO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO
erfolgen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten aus-
ländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese er-
folgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentli-
chung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens
wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des In-
solvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem
ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen
die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen
der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-Seite 8
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 01.11.2024

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