sell-e Media UG (haftungsbeschränkt)

Einzelhandel, Großhandel & Onlinehandel

Einkauf, Vertrieb sowie Erbringung von Dienstleistungen betreffend Konsumgüter und Lifestyleartikel, insbesondere Damen-/ Herrentextilien, Haushaltswaren/ -textilien, Möbel jeder Art nebst Ausstattungsgegenständen und Accessoires, Spielwaren, Erotikartikel, Bücher, Sportartikel/ -geräte, Schmuck, Kosmetika und Körperpflegeprodukte; Elektroartikel jeder Art, Video-, DVD-, HiFi-, Foto- und Optikgeräte, jeweils nebst Zubehör; Softwareentwicklung, Unternehmensberatung, Erbringung von EDV-Dienstleistungen (z.B. Erstellung von Texten, Videos und Filmen), Web- und Grafikdesign sowie Fotografie.

sell-e Media UG (haftungsbeschränkt)
Steinigstr. 1
39108 Magdeburg

Amtsgericht Magdeburg

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Sachsen-Anhalt

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 15.09.2024

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340 IN 318/23 (381): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der sell-e Media UG (haftungsbeschränkt), Steinigstr. 1, 39108 Magdeburg, Einkauf, Vertrieb sowie Erbringung von Dienstleistungen betreffend Konsumgüter und Lifestyleartikel; weitere Anschrift: Neue Gasse 9, 02788 Dittelsdorf (AG Stendal, HRB 13233), vertr. d.: Jan Gräger, c/o Franziska Dahms-Walther, Friedrichsruher Str. 49 E 4, 12169 Berlin, (Geschäftsführer), ist am 12.09.2024 um 12:39 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Udo Müller, Breiter Weg 265, 39104 Magdeburg, Tel.: 0391/5066030, Fax: 0391/5066033, E-Mail: [email protected], Internet: www.insoteam.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Magdeburg, 12.09.2024

Insolvenzverwalter

Udo Müller
Rechtsanwalt

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