Stolle und Beitz Sanierung GmbH
Baunebengewerbe Handwerksbetriebe
Sanierung und Überwachung der Sanierung von Gebäuden, Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen bei Brand-Wasser- und Schimmelschäden, Erstellung von Sanierungskonzepten, Maurer- und Fliesenlegerarbeiten sowie Einbau von vorgefertigten Elementen inklusive Trockenbau.
Stolle und Beitz Sanierung GmbH
Industriestr. 6
55487 Sohren
Telefon:
+49 6763 3099750
www.stolle-gruppe.de
Amtsgericht Frankfurt am Main
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Status: Sicherungsmaßnahmen
Bundesland: Rheinland-Pfalz
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Irina Cacace und Tino Leoni
Veröffentlicht: 11.10.2024
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Amtliche Veröffentlichung vom: 11.10.2024
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 08.10.2024
Insolvenzverwalter
Thomas Illy
Dipl.-Oec.
Bockenheimer Landstr. 51-53
60325 Frankfurt
Email: [email protected]
Web: pkf-fasselt.de
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