TJ-Glaszentrum Borna UG (haftungsbeschränkt)

Energie & Umwelt

Handel mit Glas.

TJ-Glaszentrum Borna UG (haftungsbeschränkt)
Am Wilhelmschacht 30
04552 Borna
Telefon: +49 3433 7787887

Amtsgericht Leipzig

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Sachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Tobias Dieter Pesch

Veröffentlicht: 09.10.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 09.10.2024

Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 1530/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TJ-Glaszentrum Borna UG (haftungsbeschränkt), Am Wilhelmschacht 30, 04552 Borna, Amtsgericht Leipzig , HRB 32482
vertreten durch den Geschäftsführer Tobias Dieter Pesch

- wurde am 01.12.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalterin ist:

Rechtsanwältin Sylvia Wille, Markt 8, 04552 Borna, Telefon geschäftlich: 03433 9113997 Email geschäftlich: [email protected] Telefax: 03433 9113999

Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 10.01.2025 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).

Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).

Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über

|die Beibehaltung der bisherigen oder Wahl einer neuen Insolvenzverwalterin gemäß § 57 InsO
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
|den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO,
|Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO
|Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO)
|Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO)
|Vorgaben zur Rechnungslegung der Insolvenzverwalterin gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch die Insolvenzverwalterin gemäß § 149 InsO
|die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO - insbesondere der Übertragung des Unternehmens auf einen Investor - ,
|Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO),
|Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO),
| Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)

wird beim Amtsgericht Leipzig anberaumt auf Montag, 10.02.2025, 10:30 Uhr, Sitzungssaal 056, EG, Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Leipzig anberaumt auf Montag, 10.02.2025, 10:30 Uhr, Sitzungssaal 056, EG, Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.

Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen

bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig

einzulegen.

In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann die Beschwerde auch bei dem Landgericht Leipzig, Harkortstraße 9, 04107 Leipzig eingelegt werden.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.

Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

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