Transportdienstleistungen Tiefenthaler GmbH & Co. KG

Transport & Logistik

Gegenstand sind Transportdienstleistungen sowie sämtliche damit zusammenhängenden Tätigkeiten.

Transportdienstleistungen Tiefenthaler GmbH & Co. KG
Otto-Lilienthal-Straße 13
49134 Wallenhorst

Amtsgericht Osnabrück

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Niedersachsen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 22.11.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 22.11.2024

60 IN 47/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Transportdienstleistungen Tiefenthaler GmbH & Co. KG, Otto-Lilienthal-Straße 13, 49134 Wallenhorst (AG Osnabrück, HRA 208309), vertr. d.: 1. Tiefenthaler Beteiligungs-GmbH, 49134 Wallenhorst, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Justin Tiefenthaler, Alte Hofstelle 13, 49134 Wallenhorst, (Geschäftsführer), ist am 20.11.2024 um 09:35 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Dr. Ria Brüninghoff, c/o PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Niedersachsenstraße 11A, 49074 Osnabrück, Tel.: 0541/3574470, Fax: 0541/35744711 bestellt worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Osnabrück, 20.11.2024

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