UNIFY Berlin Collection GmbH Best of Real Estate Investments
Immobilien
Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume i.S.v. § 34 c GewO sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte.
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Kranzer Str. 6
14199 Berlin
Telefon:
+49 30 89736650
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Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
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Status: Insolvenzeröffnung
Bundesland: Berlin
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Veröffentlicht: 22.11.2024
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Amtliche Veröffentlichung vom: 22.11.2024
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
UNIFY Berlin Collection GmbH Best of Real Estate Investments, vertreten durch den Geschäftsführer Sören Plassmann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 153248
- Schuldnerin -
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Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, bis zum 08.01.2025, der zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung entspricht, die Wahl einer anderen Person zum Insolvenzverwalter schriftlich dem Insolvenzgericht vorzuschlagen; insoweit wird der im Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 18.11.2024 ( AZ: 36u IN 3034/24) anberaumte Termin ( 18.11.2024) im schriftlichen Verfahren vertagt.
Diese Vertagung gilt auch für schriftliche Stellungnahmen zu Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 ( Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100f. ( Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 ( Anlage von Wertgegenständen), 157 ( Stillegung bzw. Fortführung des Unternehmens) InsO bezeichneten Angelegenheiten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 27.11.2024
Insolvenzverwalter
Susanne Berner
Rechtsanwältin
Kurfürstendamm 67
10707 Berlin
Email: [email protected]
Web: berner-rechtsanwaelte.de
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Der Erwerb, das Halten und Verwalten, die Vermietung und Verpachtung, die Entwicklung, die Erstellung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken, von Gewerbeimmobilien und sonstigen grundstücksgleichen Rechten, ferner der Bau bzw. die Errichtung von Bauwerken aller Art im eigenen Namen, für eigene Rechnung. Die Gesellschaft wird jeweils nur ein Immobilienentwicklungsprojekt realisieren. Die Realisation eines nachfolgenden Projektes ist erst in dem auf das Kalenderjahr folgende Jahr möglich, in dem sämtliche Gewinne und Verluste aus dem vorangegangenen Projekt durch Feststellung im Jahresabschluss verteilt wurden, und keine Risiken mehr aus Gewährleistung beim abgeschlossenen Projekt zu erwarten sind.
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