WF Landfleischerei GmbH

Agrar & Tiere Hotel & Gastronomie, Lebensmittelherstellung

Erzeugung und Vertrieb von Wurst- und Fleischwaren aller Art. Außerdem kann die Gesellschaft aller Geschäfte betreiben, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern. Die Gesellschaft ist berechtigt, gleiche oder ähnliche Unternehmungen zu gründen, bestehende zu erwerben oder sich an solche zu beteiligen und sämtliche Geschäfte zu fördern. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Es bestehen Filialen in Freyenstein, Meyenburg, Pritzwalk, Wittstock und Heiligengrabe.

WF Landfleischerei GmbH
Tetschendorfer Lindenstr. 1
16909 Wittstock
Telefon: +49 33967 60242

Amtsgericht Neuruppin

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Brandenburg

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Herrn Frank Mücke

Veröffentlicht: 16.08.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 16.08.2024

- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
WF Landfleischerei GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 2490 NP), Geschäftszweig: Erzeugung und Vertrieb von Wurst und Fleischwaren aller Art, Tetschendorfer Lindenstraße 1, 16909 Wittstock OT Tetschendorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Mücke
wird der Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin und der 1. Gläubigerversammlung (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, auf den 20. Februar 2025 neu bestimmt.

Sollten Beschlussfassungen der Gläubiger über folgende Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der schriftlichen Antragstellung beim Insolvenzgericht bis 20. Februar 2025:
Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57)
Bestimmungen zur Zwischenrechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)
Einsetzung und Besetzung oder Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 InsO)
besondere Regelungen hinsichtlich der Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
abweichende Regelungen hinsichtlich der Hinterlegungsstelle sowie der Behandlung von Wertgegenständen (§ 149 InsO)
Die Insolvenztabelle mit den Forderungsanmeldungen sowie den beigefügten Unterlagen ist ab dem 04.12.2024 bis zum Ablauf des Prüfungsstichtages zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin, zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten niedergelegt. Prüfungsstichtag ist der 20. Februar 2025.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner können bis zum Ablauf des Prüfungsstichtages, dem 20. Februar 2025 bei dem Insolvenzgericht schriftlichen Widerspruch gegen den Grund, den Betrag und/ oder Rang einer angemeldeten Forderung erheben. Im Widerspruch ist der Name des Gläubigers, dessen Forderung bestritten wird, anzugeben. Sollte zwischen Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungsstichtag eine Forderung angemeldet werden, wird diese mitgeprüft, sofern hiergegen seitens des Insolvenzverwalters, der Insolvenzgläubiger oder des Schuldners kein Widerspruch erhoben wird. Verspätet eingehende Widersprüche finden keine Beachtung. Wird gegen eine angemeldete Forderung seitens des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Vertreter von Gläubigern haben ihre Vollmachten einzureichen oder spätestens zum Prüfungsstichtag vorzulegen.
Neuruppin, den 08.01.2025
15 IN 139/24

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Erinnerung gegeben. Die sofortige Erinnerung ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Erinnerungsschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Verkündung der Entscheidung einzulegen. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Erinnerung kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.

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