Barth Transporte GmbH

Transport & Logistik

Barth Transporte GmbH
Friedrich-Engels-Straße 1a
08412 Werdau
Sachsen

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Amtsgericht: Amtsgericht Chemnitz

Status: Insolvenzeröffnung

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Steffen Barth

Veröffentlicht: 29.02.2024

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Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 205 IN 211/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Barth Transporte GmbH, vertr. d. d. GF Friedrich-Engels-Straße 1a, 08412 Werdau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32682
vertreten durch den Geschäftsführer Steffen Barth

ergeht am 28.02.2024 nachfolgende Entscheidung:



1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 28.02.2024 um 13:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung

angeordnet.

2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt
Dr. jur. Marlon Foit
Bosestraße 9
08056 Zwickau
Telefon geschäftlich: 0375 30317215
Telefax: 0375 35319598
Email geschäftlich: info@sbf-inso.de


bestellt.

3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).

4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.

5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.

6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.

7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).

8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).

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Hinweis
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