COMPASS SPS GmbH Verpackung und Spedition

Import/Export

COMPASS SPS GmbH Verpackung und Spedition
Großmannstraße 72-80
20539 Hamburg

Amtsgericht Hamburg

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Status: Insolvenzeröffnung

Bundesland: Hamburg

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Ralph Robert Giesecke

Veröffentlicht: 28.02.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 28.02.2024

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 63/24

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 94240 eingetragenen COMPASS SPS GmbH Verpackung und Spedition, Großmannstraße 72-80, 20539 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ralph Robert und Herrn Frank Weppler,

Geschäftszweig: Betrieb eines Verpackungsunternehmens. Dieses beinhaltet Exportverpackungen für alle Verkehrsträger sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten u.a.

wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 17.05.2024, um 12:47 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 22.02.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Maik Gareis, Borgfelder Straße 64, 20537 Hamburg.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 08.07.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).

Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist

der 07.08.2024.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 18.07.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.

Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).


Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.


Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.


67a IN 63/24
Amtsgericht Hamburg, 17.05.2024

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