dasbob Vertriebs GmbH

Werbung & Marketing

dasbob Vertriebs GmbH
Rothenbaumchaussee 79
20148 Hamburg
Hamburg

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Amtsgericht: Amtsgericht Hamburg

Status: Sicherungsmaßnahmen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Selime Demir

Veröffentlicht: 17.04.2024

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Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 379/23

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 173196 eingetragenen dasbob Vertriebs GmbH, Rothenbaumchaussee 79, Townhouse, 20148 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Selime Demir,

Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Aufbau neuer digitaler Geschäftsmodelle, insbesondere in mobilen Märkten und im Internet sowie deren Umsetzung; Beteilgung an in- und ausländischen Startups mit Eigenkapital oder mit Dienstleistungen wie beispielsweise mit Interims-Management, Analyse- und Beratungsleistungen, Lokalisierung von Geschäftsmodellen sowie Unterstützung im Online- und Mobile-Marketing, Public Relations, Vertrieb und sonstigen Kooperationen. Die Gesellschaft kann alle Art von nicht genehmigungspflichtigen Tätigkeiten durchführen, die dem Gesellschaftszweck nahestehen und dienlich sind. Sie kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten und andere branchengleiche und branchenähnliche Unternehmen erwerben, pachten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen sowie persönlich haftende Gesellschafterin von Personengesellschaften werden.



ist am 16.04.2024, um 00:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).


67a IN 379/23
Amtsgericht Hamburg, 16.04.2024

Insolvenzverwalter

Gideon Böhm
Rechtsanwalt

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