FIBULAE Holding GmbH

Hotel & Gastronomie, Lebensmittelherstellung

Der Erwerb, das Halten, Verwalten und Verwerten eigenen Vermögens und Immobilien, auch von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Patentrechten, sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte im eigenen Namen auf eigene Rechnung, nicht für Dritte und unter Ausschluss erlaubnispflichtiger Tätigkeiten, insbesondere nach dem Kreditwesengesetz und dem Kapitalanlagengesetzbuch und der Betrieb von Restaurants, Bistros, Bar mit dazugehöriger Außengastronomie, Catering- und Partyservice sowie Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Events sowie sämtliche damit zusammenhängenden Tätigkeiten und Dienstleistungen.

FIBULAE Holding GmbH
Franckestr. 1
06110 Halle
Telefon: +49 345 97726733
www.taparazzi.de

Amtsgericht Halle (Saale)

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Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Sachsen-Anhalt

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in

Veröffentlicht: 24.11.2024

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Amtliche Veröffentlichung vom: 24.11.2024

59 IN 429/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der FIBULAE Holding GmbH, Franckestraße 1, 06110 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 33482), vertr. d.: Štefan Ševčik, Most, TSCHECHISCHE REPUBLIK, (Geschäftsführer), ist am 22.11.2024 um 11:16 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Herbert Feigl, FEIGL & ROTHAMEL, Hansering 5, D 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/213860-0, Fax: 0345/213860-99, E-Mail: [email protected], Internet: www.feigl.biz bestellt worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Halle (Saale), 22.11.2024

Insolvenzverwalter

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