Future-TEC GmbH Design Produktentwicklung Fertigung

Maschinenbau

Future-TEC GmbH Design Produktentwicklung Fertigung
An der Allee 7
99848 Wutha-Farnroda
Thüringen

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Amtsgericht: Amtsgericht Meiningen

Status: Sicherungsmaßnahmen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Armin Baur

Veröffentlicht: 20.04.2024

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IN 91/24

In dem Verfahren über den Antrag d.

Future-TEC GmbH Design Produktentwicklung Fertigung, An der Allee 7, 99848 Wutha-Farnroda, vertreten durch die Geschäftsführer Armin Baur, An Ofenstein 6, 99817 Eisenach und Sven Kitzmann, Baumgarten 26, 99817 Eisenach
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 404813
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Marcello Di Stefano
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 19.04.2024 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dirk Götze, Bahnhofstraße 3, 99084 Erfurt, Telefon: 0361 511 50 70, Telefax: 0361 511 50 720, Email: info@frh-erfurt.de.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen und Bankguthaben.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Meiningen
Lindenallee 15
98617 Meiningen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.


Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 19.04.2024

Insolvenzverwalter

Dirk Götze
Rechtsanwalt

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