Gutes vom Dorf 3JZ GmbH
Hotel & Gastronomie, Lebensmittelherstellung
Gutes vom Dorf 3JZ GmbH
Hauptstraße 22
15838 Am Mellensee
Brandenburg
ID wurde in die Zwischenablage kopiert.
Amtsgericht: Amtsgericht Potsdam
Status: Sicherungsmaßnahmen
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Phil Hartmann, Jörg Siegfried Martin
Veröffentlicht: 13.04.2024
ID wurde in die Zwischenablage kopiert.
Gutes vom Dorf 3JZ GmbH, Hauptstraße 22, 15838 Am Mellensee, vertr. d.d. Geschäftsführer Phil Hartmann und Jörg Siegfried Martin
wird heute, um 11.40 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin
bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er
hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und
zu erhalten.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu
zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung
zu leisten (§ 23 Abs.1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen
Vermögens werden hiermit untersagt. Den Gläubigern wird untersagt, die im Besitz des
Schuldners befindlichen beweglichen Gegenstände ohne vorherige
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Besitz zu nehmen und zu verwerten
und ihnen abgetretene Forderungen des Schuldners gegen Dritte einzuziehen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes
oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden
einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen
Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort
Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und
Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die
Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Mißachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Auskünfte bei Dritten, insbesondere Banken, Versicherungsgesellschaften, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften einzuholen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Sonderkonto für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und zu führen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 21 Abs.1, 6 Abs. 1 Satz 1 InsO für den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 4 InsO, 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Beschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Potsdam, den 12. April 2024, Amtsgericht Potsdam
Insolvenzverwalter
Torsten Martini
Rechtsanwalt
Görg
Kantstr. 164
10623 Berlin
Email: tmartini@goerg.de
Web: goerg.de
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