I.P. Interior Production GmbH

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I.P. Interior Production GmbH
Adlerstraße 12
14774 Brandenburg
Brandenburg

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Amtsgericht: Amtsgericht Potsdam

Status: Insolvenzeröffnung

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Jens Güssow

Veröffentlicht: 04.04.2024

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6.60 IN 15/24
(Geschäftsnummer)

Amtsgericht Potsdam

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin

I.P. Interior Production GmbH,
Adlerstraße 12, 14774 Brandenburg
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Güssow

Geschäftszweig: Gestaltung und Realisierung von Inneneinrichtungen, Messe, Laden- und Eventbauten

HRB 32138

wird auf den am 22.01.2024 bei Gericht eingegangenen Eröffnungsantrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eigenverwaltung gemäß § 270 InsO wird angeordnet.

Der Insolvenzschuldner ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 275 InsO)

Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 29.05.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Schuldners über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 26.06.2024, 10:00 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Potsdam, Justiz-Zentrum, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam, Saal 25.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

- die Person des Sachwalters,
- die Einsetzung eines Gläubigerausschusses,
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist gem. § 34 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO das Rechtsmittel der die sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist entweder beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.

Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Potsdam, den 01. April 2024

Insolvenzverwalter

Christian Graf Brockdorff
Rechtsanwalt

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