inMe Diagnostics GmbH

Medizin & Pflege

inMe Diagnostics GmbH
Sonnenberger Str. 82
65193 Wiesbaden
Hessen

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Amtsgericht: Amtsgericht Wiesbaden

Status: Sicherungsmaßnahmen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Christian Howaldt

Veröffentlicht: 12.04.2024

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10 IN 404/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der inMe Diagnostics GmbH, Sonnenberger Str. 82, 65193 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 33799), vertr. d.: Christian Howaldt, (Geschäftsführer), ist am 11.04.2024 um 12:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Johannes Konstantin Hancke, HEZEL HANCKE PARTNER Rechtsanwälte PartmbB, Klingholzstraße 7, 65189 Wiesbaden, Tel.: 0611 94583-914, Fax: 0611 94583-936, E-Mail: wiesbaden@hezel-hancke.de, Internet: www.hezel-hancke.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Wiesbaden, 11.04.2024

Insolvenzverwalter

Johannes Hancke
Rechtsanwalt

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