KM+W Maschinen- und Werkzeugbau GmbH

Maschinenbau

KM+W Maschinen- und Werkzeugbau GmbH
Zum Kehr 3
56826 Lutzerath
Rheinland-Pfalz

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Amtsgericht: Amtsgericht Cochem

Status: Sicherungsmaßnahmen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Thomas Klein

Veröffentlicht: 20.03.2024

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1 IN 21/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der KM+W Maschinen- und Werkzeugbau GmbH, Zum Kehr 3, 56826 Lutzerath (AG Koblenz, HRB 21981), vertr. d.: Thomas Klein, Zum Kehr 3, 56826 Lutzerath, (Geschäftsführer), wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin zusätzlich zu der am 19.03.2024 um 12:00 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung folgendes bestimmt:

1. Es wird angeordnet, dass folgende Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass diese Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind:

- Dratherodiermaschine V650
- Vorräte Lager Werkhalle Zum Kehr 3, 56826 Lutzerath
- Mercedes-Benz Vito, COC-XXXXXXXX (Leasing)
- Mercedes-Benz Sprinter, COC-XXXXXXX (Leasing)
- RICOH Kopierer

§ 169 S. 2 und 3 InsO gilt entsprechend. Die Voraussetzungen für eine Betriebsfortführung liegen vor. Sie ergeben sich aus den Feststellungen des vorläufigen Verwalters im Schriftsatz vom 21.03.2024.

Die Anordnung ist notwendig, um eine Fortführung und den Erhalt des Betriebs der Antragstellerin zu ermöglichen.

2. Der vorläufige Verwalter wird gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 InsO ermächtigt, Forderungen, mit Ausnahme der in § 166 Abs. 3 InsO genannten, einzuziehen, welche die Antragstellerin zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat. Diese dürfen vom Abtretungsempfänger nicht eingezogen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Cochem, Ravenéstraße 39, 56812 Cochem einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Cochem, 21.03.2024

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