KNW Krankenfahrdienst Nordweststadt GmbH

Medizin & Pflege

KNW Krankenfahrdienst Nordweststadt GmbH
Krautgartenweg 1
60439 Frankfurt
Hessen

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Amtsgericht: Amtsgericht Frankfurt am Main

Status: Insolvenzeröffnung

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Radoslav Dojcinovic Allan Naluz

Veröffentlicht: 12.03.2024

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810 IN 1/24 K-16-7 - Am 01.03.2024 um 10:20 Uhr ist das Insolvenzverfahren KNW Krankenfahrdienst Nordweststadt GmbH, Krautgartenweg 1, 60439 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 104330), vertreten durch: 1. Radoslav Dojcinovic, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), 2. Allan Naluz, (Geschäftsführer), eröffnet worden.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing, Hanauer Landstraße 148 a, 60314 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 15 05 15 55, Fax: 069/ 15 05 15 39, E-Mail: office@trebing-bert.de, Internet: www.trebing-bert.de
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis 03.04.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich (§ 174 InsO) anzumelden.
b) Dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Wer Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden, (§ 28 Abs. 2 InsO).
Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu leisten, (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht findet am Mittwoch, 15.05.2024, 10:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main eine Gläubigerversammlung mit folgendem Inhalt statt:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
* zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160 InsO als erteilt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 05.03.2024

Insolvenzverwalter

Karl-Heinz Trebing
Rechtsanwalt

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