M + K Gastronomie GmbH
Hotel & Gastronomie, Lebensmittelherstellung
gastronomischen Betrieb
M + K Gastronomie GmbH
Reimerstwiete 22
20457 Hamburg
Telefon:
+49 40 36905333
www.restaurant-schoppenhauer.de
Amtsgericht Hamburg
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Status: Sicherungsmaßnahmen
Bundesland: Hamburg
vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Veröffentlicht: 15.12.2024
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Amtliche Veröffentlichung vom: 15.12.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 37146 eingetragenen M + K Gastronomie GmbH, Reimerstwiete 22, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jan Marvin Blümel und die Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt unter HRB207551 eingetragene FLAMARGO Verwaltungsgesellschaft mbH, Berliner Ring 27, 27419 Sittensen, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Marika Blümel, und die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB159276 eingetragene JMB Verwaltungsgesellschaft mbH, Reimerstwiete 20-22, 20457 Hamburg, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jan Marvin Blümel
Geschäftszweig: Erwerbe die Anmietung, die Vermietung, die Verpachtung sowie die Verwaltung von Grundstücken und/oder von gastronomischen Betrieben jeder Art und deren Betrieb.
ist am 12.12.2024, um 12:42 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jan Ockelmann, Große Elbstraße 45, 22767 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67c IN 359/24
Amtsgericht Hamburg, 12.12.2024
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