MEDINOS Kliniken des Landkreises Sonneberg GmbH

Medizin & Pflege

MEDINOS Kliniken des Landkreises Sonneberg GmbH
Neustadter Straße 61
96515 Sonneberg
Thüringen

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Amtsgericht: Amtsgericht Nürnberg

Status: Insolvenzeröffnung

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Musick Michael, Thomas Edmund

Veröffentlicht: 03.04.2024

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IE 23/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.

MEDINOS Kliniken des Landkreises Sonneberg GmbH, Neustadter Straße 61, 96515 Sonneberg, vertreten durch den Geschäftsführer Musick Michael Thomas Edmund
Registergericht: Amtsgericht Jena Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Register-Nr.: HRB 502119
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. jur. Eckert Rainer, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover, Gz.: A1601-23 oh-jgr
Geschäftszweig/Beschäftigung: Der Betrieb von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegeeinrichtungen, Wohnheimen für Behinderte, Wohnheime für Schüler sowie Schulen der medizinischen Heilberufe und medizinischen Versorgungszentren (MVZ). Die Versorgung von Patienten bzw. Bewohner erfolgt ohne Beachtung von Alter, Geschlecht, Rasse, Religion und Staatszugehörigkeit im Rahmen der Vorschriften für Krankenhäuser und Heime. Die Geselschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Darüber hinaus ist die Beschaffung von Mitteln zum Zwecke der Förderung der hier angeführten gemeinnützigen Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft Zweck der Gesellschaft.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.04.2024 um 09.30 Uhr eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Telefon: +49(911)951285-0
Telefax: +49(911)951285-10
Email: advo@ra-dr-beck.de
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 06.05.2024 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 27.05.2024, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 109, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg

Bereits bekannte besondere Erörterungs- und Abstimmungspunkte:

Der vorläufig bestellte Gläubigerausschuss wird bestätigt und als endgültiger Gläubigerausschuss bestellt.
Die Mitglieder bleiben unverändert:

|Bundesagentur für Arbeit, Schießhausstr. 9, 97072 Würzburg,
vertreten durch Herrn Andreas Thiel
|Bank für Sozialwirtschaft AG, Konrad-Adenauer-Ufer 85, 50668 Köln,
vertreten durch Herrn Frank Hoppen
|Euler Hermes Deutschland, Gasstraße 29, 22761 Hamburg,
vertreten durch Thomas Harbrecht
|Martin Lücke, Gustav-Hirschfeld-Ring 5-7, 96450 Coburg
|George Beuchel, Neustadter Straße 61, 96515 Sonneberg


Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
6. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 27.05.2024, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 109, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
- Bundesagentur für Arbeit, Schießhausstr. 9, 97072 Würzburg,
vertreten durch Herrn Andreas Thiel

- Bank für Sozialwirtschaft AG, Konrad-Adenauer-Ufer 85, 50668 Köln,
vertreten durch Herrn Frank Hoppen

- Euler Hermes Deutschland, Gasstraße 29, 22761 Hamburg,
vertreten durch Thomas Harbrecht

- Martin Lücke, Gustav-Hirschfeld-Ring 5-7, 96450 Coburg

- George Beuchel, Neustadter Straße 61, 96515 Sonneberg

9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 02.01.2024 beim Insolvenzgericht Nürnberg eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 01.04.2024

Insolvenzverwalter

Hubert Ampferl
Rechtsanwalt

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