MG Marketing GmbH

Druck & Verlag

MG Marketing GmbH
Holzheimer Str. 67
65549 Limburg a. d. Lahn
Hessen

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Amtsgericht: Amtsgericht Limburg a.d. Lahn

Status: Insolvenzeröffnung

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Klaus Peter Grunert

Veröffentlicht: 09.04.2024

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9 IN 23/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MG Marketing GmbH, Holzheimer Str. 67, 65549 Limburg a. d. Lahn (AG Limburg a. d. Lahn, HRB 4153), vertr. d.: Klaus Peter Grunert, Robert-Koch-Str. 15, 65549 Limburg a. d. Lahn, (Geschäftsführer), ist der Beschluss vom 03.04.2024 berichtigt worden.

Statt
"unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis : 03.07.2024" muss es richtig heißen: "unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis : 03.06.2024"

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn oder dem Landgericht Limburg, Schiede 14, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Limburg, 12.04.2024

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