Möbelwerk - Die Tischlerei GmbH

Handwerksbetriebe

Möbelwerk - Die Tischlerei GmbH
Braunschweiger Straße 76
39116 Magdeburg
Sachsen-Anhalt

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Amtsgericht: Amtsgericht Magdeburg

Status: Insolvenzeröffnung

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Tobias Fritze, Bernd Fritze

Veröffentlicht: 29.03.2024

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340 IN 102/24 (361): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Möbelwerk - Die Tischlerei GmbH, Braunschweiger Straße 76, 39116 Magdeburg, Betrieb einer Tischlerei und alle beim Einbau von Möbeln und Bauteilen anfallenden Nebenleistungen, sowie die Erbringung von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Einrichtung von Räumen. (AG Potsdam, HRB 26440 P), vertr. d.: 1. Tobias Fritze, OT Bergholz-Rehbrücke, Zum Sportplatz 12, 14558 Nuthetal, (Geschäftsführer), 2. Bernd Fritze, Meßweg 14, 01157 Dresden, (Geschäftsführer), ist am 28.03.2024 um 09:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Udo Müller, Breiter Weg 265, 39104 Magdeburg, Tel.: 0391/5066030, Fax: 0391/5066033, E-Mail: magdeburg@insoteam.de, Internet: www.insoteam.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Magdeburg, 28.03.2024

Insolvenzverwalter

Udo Müller
Rechtsanwalt

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