Osten GmbH

Bauunternehmen

Osten GmbH
Dorna 15 A
07554 Gera
Thüringen

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Amtsgericht: Amtsgericht Gera

Status: Sicherungsmaßnahmen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Robert Balazs-Kercso

Veröffentlicht: 16.03.2024

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8 IN 307/23
In dem Verfahren über den Antrag

der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse, Willmar-Schwabe-Straße 2, 04109 Leipzig, Gz.: 83394697
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Osten GmbH, Dorna 15 A, 07554 Gera, vertreten durch den Geschäftsführer Enoh Miriuta
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 518150
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Peter Kindermann, Zabelstraße 14, 07545 Gera, Gz.: G-23/314

Die Vergütung des vorläufigen Verwalters Herrn Rechtsanwalt G. Müller aus Gera
wird auf 3.682,81 EUR
nebst Auslagen i.H.v. 350,00 EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
gegen den Schuldner (§ 26 a Abs. 2 InsO) festgesetzt gemäß §§ 1, 2, 11 InsVV.


Gründe:



Gemäß § 11 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters besonders vergütet. Die Vergütung beträgt in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters, wobei als Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV von dem Wert des Vermögens auszugehen ist, das der Verwaltung unterlag. Aus- und Absonderungsrechte sind nur insoweit abzuziehen, als die davon betroffenen Vermögensgegenstände tatsächlich nicht vom vorläufigen Verwalter verwaltet wurden. Der Berechnungswert ergibt sich anhand der Staffelvergütung nach § 2 InsVV und ggf. den Zuschlägen nach § 3 InsVV. Als Vergütungssatz ist in der Regel ein Prozentsatz von 25 angemessen, welcher im Einzelfall herab- oder heraufzusetzen ist. Vorliegend beträgt die Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV 89.361,12 EUR. Der Berechnungswert nach § 2 InsVV beträgt daher 24.552,08 EUR. Das Gericht hält vorliegend einen um 40 % herabgesetzten Regelsatz für angemessen, da die vorläufige Insolvenzverwaltung vorliegend bedingt durch die Aufhebung durch Beschluss des Landgerichts Gera vom 16.11.2023 lediglich 9 Tage andauerte und insoweit geringere Leistungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen waren. Berücksichtigt wurde dabei allerdings auch, dass der vorläufige Insolvenzverwalter gerade zu Beginn einer vorläufigen Verwaltung einen hohen Arbeitsanfall hat, so auch im vorliegenden Verfahren durch die Einleitung von Sicherungsmaßnahmen, umfassenden Besprechungen und Sondierungen, Vorbereitung einer Insolvenzgeldvorfinanzierung und natürlich der Prüfung von Sanierungsmöglichkeiten. Das Gericht hält daher den vorgenommenen Abschlag von 40 % für angemessen.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus §§ 10, 8 InsVV.




Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 26.03.2024

Insolvenzverwalter

Gerd Müller
Rechtsanwalt

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