Petruschke & Bauch GmbH

Einzelhandel, Großhandel & Onlinehandel

Petruschke & Bauch GmbH
Werkstraße 10
16727 Oberkrämer OT Bötzow
Brandenburg

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Amtsgericht: Amtsgericht Neuruppin

Status: Sicherungsmaßnahmen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Herrn Sebastian Bauch, Herrn Pitt Petruschke

Veröffentlicht: 20.03.2024

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Firma Petruschke & Bauch GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 11620 NP), Geschäftszweig: Design, Produktion und Vertrieb von Sportartikeln, Werkstraße 10, 16727 Oberkrämer OT Bötzow, eingetragener Sitz: Oberkrämer OT Bötzow, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sebastian Bauch, Stechlinseestraße 9, 16775 Stechlin OT Neuglobsow, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Pitt Petruschke, Veltener Straße 33, 16540 Hohen Neuendorf
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Olaf Schubert, Berliner Straße 2, 15566 Schöneiche -
ist heute, am 19. März 2024, um 10:30 Uhr, angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Krausenstraße 41, 10117 Berlin bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen, soweit nicht deren Abtretung offengelegt wurde. Er wird ermächtigt, Auskünfte über die Vermögenslage der Schuldnerin bei Dritten (Banken, Versicherungen, Behörden, Vertragspartnern usw.) einzuholen. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Neuruppin, den 19. März 2024
15 IN 60/24

Insolvenzverwalter

Florian Linkert
Rechtsanwalt

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