PMR Maschinen GmbH

Maschinenbau

PMR Maschinen GmbH
Hauptstraße 66
75331 Engelsbrand
Baden-Württemberg

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Amtsgericht: Amtsgericht Pforzheim

Status: Insolvenzeröffnung

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Thorsten Kovas

Veröffentlicht: 15.03.2024

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2 IN 146/24


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In dem Verfahren über den Antrag d.

PMR Maschinen GmbH, Hauptstraße 66, 75331 Engelsbrand, vertreten durch den Geschäftsführer Thorsten Koras
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 713882
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte AC Tischendorf, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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In Ergänzung des Beschlusses vom 14.03.2024 wird der Insolvenzschuldnerin untersagt, Verträge und Vereinbarungen mit folgenden Vertragsparntern zu schließen:
|VR Bank Rhein-Neckar eG
|SK Dienstleistungen GmbH
|Die Kanzlei, Schneider & Partner Steuerberater
|Volkswagen Leasing AG
|Volkswagen Bank AG
|Grenke Leasing AG
|R+V Lebensversicherung AG
|Targobank AG
Insoweit geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
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Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Pforzheim
Lindenstraße 8
75175 Pforzheim

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.



Amtsgericht Pforzheim - Insolvenzgericht - 21.03.2024

Insolvenzverwalter

Marc Schmidt-Thieme
Rechtsanwalt

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