Prestige Sicherheitsdienst GmbH

Sicherheitsdienstleistung

Prestige Sicherheitsdienst GmbH
Georg-Ohm-Straße 11
65232 Taunusstein
Hessen

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Amtsgericht: Amtsgericht Wiesbaden

Status: Sicherungsmaßnahmen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Marijana Zirdum

Veröffentlicht: 11.04.2024

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10 IN 8/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Prestige Sicherheitsdienst GmbH, Georg-Ohm-Straße 11, 65232 Taunusstein (AG Wiesbaden , HRB 34078), vertr. d.: Marijana Zirdum, Hennweiler Straße 6, 55606 Hahnenbach, (Geschäftsführerin), ist am 09.04.2024 um 13:45 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Annemarie Dhonau, Kanzlei Schiebe und Collegen Insolvenzverwaltung, Hindenburgstr. 32, 55118 Mainz, Tel.: 06131 61923 0, Fax: 06131 61923 11, E-Mail: mainz@schiebe.de bestellt worden.


Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Wiesbaden, 09.04.2024

Insolvenzverwalter

Annemarie Dhonau
Rechtsanwältin

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