Wohnwelten Verwaltungs GmbH

Immobilien

Die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an Kommanditgesellschaften, deren Gegenstand die Erbringung von Bau- und Planungsleistungen bis hin zur Durchführung schlüsselfertiger Baumaßnahmen sowie weiterer damit im Zusammenhang stehender Leistungen als Totalunternehmer oder Totalübernehmer für Dritte ist sowie die Verwertung von Grundstücken, insbesondere der Erwerb von unbebauten Grundstücken, die Bebauung mit Wohn- und Geschäftshäusern, Eigentumsanlagen und sonstigen gewerblichen Objekten und deren Verkauf, Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum sowie der Erwerb von bebauten Grundstücken, Modernisierung der Häuser, Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum und deren eventueller Verkauf oder die Erzielung von Mieteinkünften daraus und Verwaltung von eigenem Grundbesitz.

Wohnwelten Verwaltungs GmbH
Bergische Landstr. 82a
51375 Leverkusen
Telefon: +49 2102 91940

Amtsgericht Düsseldorf

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

Status: Sicherungsmaßnahmen

Bundesland: Nordrhein-Westfalen

vertreten durch den/die Geschäftsführer/-in
Herrn Dr. Reiner Götzen, Herrn Dr. Thomas Götzen, Herrn Alexander Schmitz

Veröffentlicht: 29.06.2024

ID wurde in die Zwischenablage kopiert.

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 117/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 110674 eingetragenen Wohnwelten Verwaltungs GmbH, Bergische Landstr. 82a, 51375 Leverkusen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Reiner Götzen, und Herrn Dr. Thomas Götzen, und Herrn Alexander Schmitz, ist am 28.06.2024, um 14:07 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Uwe Paul, Sternstraße 58, 40479 Düsseldorf bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

502 IN 117/24
Amtsgericht Düsseldorf, 28.06.2024

Insolvenzverwalter

Uwe Paul
Rechtsanwalt

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